ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

AGB IMfPES

1. Geltungsbereich

Die Leistungen von

IMfPES, Renate Zager,  Heinrich-Brüning-Straße 145, D – 51371 Leverkusen

– nachstehend IMfPES genannt –

erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IMfPES abweichende Bedingungen des Kunden erkennt IMfPES nicht an, es sei denn, deren Geltung stimmt IMfPES ausdrücklich und schriftlich zu.

Die Geschäftsbedingungen von IMfPES gelten auch dann ausschließlich, wenn IMfPES in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Sofern IMfPES bei einzelnen Lieferungen und Leistungen auf spezielle Nutzungs- und Bezugsbedingungen mit abweichenden Regelungen verweist, sind auch diese Bestandteil des jeweiligen Vertrags.

2. Vertragsgrundlagen

Sofern IMfPES ein individuelles Dienstleistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden.

Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf dieser Grundlage angebotene Leistung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens IMfPES wirksam.

Eigenschaften der von IMfPES zu beschaffenden Produkte, die der Kunde insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zu der mit IMfPES vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind und damit die für IMfPES vorgegebene Spezifikation darstellen. Für abweichende Beschaffenheit haftet der Hersteller.

3. Lieferungen und Leistungen

Angebote von IMfPES sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Lieferung durch den Hersteller.

Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von IMfPES zustande.

Soweit keinerlei Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten sind, sind Angebote Seitens IMfPES für einen Zeitraum von 30 Tagen gültig.

Die Leistung von IMfPES besteht ausschließlich aus:

– Auf die Beschaffung von Produkten, im Fall des Projektmanagement. Vertragsgegenstand ist hier ausschließlich der zur Beschaffung des Produktes nötige Aufwand. Die Lieferung des Produktes ist nicht geschuldet. Der diesbezügliche Vertrag zwischen Kunde und Hersteller wird von IMfPES vermittelt. IMfPES wird nicht Vertragspartner, sondern besorgt das Zustandekommen des Vertrages.

– Auf die Bereitstellung von Mitarbeitern im Falle des Interim Managements.

– Auf das Erarbeiten spezifischer Problemlösungen im Falle der Beratung und Unterstützung.

Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen des Herstellers, sowie Modell-, Konstruktion, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen IMfPES hergeleitet werden können, sofern das von IMfPES beschaffte Produkt gleichwertig oder höherwertig ist.

Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen bleibt IMfPES ausdrücklich vorbehalten.

Der Liefertermin versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Lieferung durch den Hersteller und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei IMfPES oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Frist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses.

Im Bereich Interim Management sind Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen Gegenstand der jeweils individuell abgeschlossenen Vereinbarungen.

Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für IMfPES insbesondere vor, wenn der Kunde bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät oder der Kunde bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte für mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Leistungen erfolgen nach individueller Vereinbarung.

Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

Rechnungsstellung erfolgt gemäß individueller Vereinbarung.

Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

Für die erste und jede weitere Mahnung ist IMfPES berechtigt, Mahnkosten in Höhe von 10 € geltend zu machen.

Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

IMfPES ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen bereits bestehende Verbindlichkeiten anzurechnen.

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Kunden ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist IMfPES berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

Im Fall des Zahlungsverzuges durch den Kunden ist IMfPES berechtigt, laufende Projekte nach erfolgloser Mahnung zu unterbrechen, ohne das dadurch Ansprüche für den Kunden entstehen.

Die Kosten für Arbeitsmittel, Kommunikation, Dokumentation, etc. sind in den Honorarsätzen enthalten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Honorare und Nebenkosten verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise.

5. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

IMfPES übernimmt keine Haftung dafür, dass die beschafften Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.

Der Kunde hat IMfPES von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde IMfPES von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

Soweit bei IMfPES oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der Erstellung der Dienstleistung für einen Kunden Design-, Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechte entstehen, gehen diese nicht auf den Kunden über, es sein den, IMfPES überträgt diese Rechte schriftlich auf den Kunden.

Der Kunde versichert, die ausschließlichen Verwertungsrechte an den von ihm gelieferten Daten und Informationen zu besitzen und durch eine Beauftragung von IMfPES nicht Urheber-, Leistungsrechte und Rechte Dritter verletzt werden.

6. Haftung und weitergehende Gewährleistung

IMfPES haftet im Fall des Interim Managements bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.

Für weitergehende Ansprüche haftet IMfPES nicht.

IMfPES haftet bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet IMfPES jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.

IMfPES haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten.

Für Liefer- und Leistungsverzögerungen seitens des Herstellers aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich der Dienste der Deutschen Telekom AG usw. besteht keine Haftung von IMfPES .

IMfPES haftet nicht für Lieferverzögerungen des Herstellers.

Die Haftung für alle mittelbaren Schäden sowie sonstigen Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn, ist außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit Seitens IMfPES ausgeschlossen und auf das Auswahlverschulden beschränkt.

Für Schäden, welche auf die Mangelhaftigkeit eines beschafften Produktes zurückzuführen sind, haftet IMfPES nicht.

IMfPES vermittelt im Fall des Projektmanagement lediglich den Vertrag zwischen Kunde und Hersteller. IMfPES ist nicht Hersteller des Produktes.

Gewährleistungsansprüche sind in diesem (Kunde-Hersteller) Verhältnis abzuwickeln.

IMfPES haftet hier nur für mangelhafte oder fehlerhafte Beschaffung, nicht für mangelhafte Lieferung. Mangelhaft oder fehlerhaft ist eine Beschaffung, wenn sie von den Vorgaben des Kunden nicht nur unwesentlich abweicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter von IMfPES und von durch IMfPES Beauftragte; sie gelten insbesondere für Schadensersatz- und für Aufwendungsersatzansprüche.

7. Export- und Importgenehmigungen

Von IMfPES gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

8. Datenschutz

IMfPES weist gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst-Datenschutzverordnung darauf hin, dass IMfPES seine Stammdaten in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur elektronischen automatisierten Verarbeitung der von IMfPES im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.

Die Parteien verpflichten sich, Angaben über den anderen Vertragspartner vertraulich zu behandeln, soweit es sich dabei nicht um in der Öffentlichkeit bereits bekannte Angaben handelt.

9. Allgemeine Bestimmungen

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. IMfPES ist berechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer erbringen zu lassen.

Gerichtsstand ist Leverkusen.

IMfPES ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG).

Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung von IMfPES

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

 

Stand: Januar 2020